Satzung

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Nila e.V.“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Hamburg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Gemeinnützigkeit, Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche, politische oder religiöse Ziele.

Zweck des Vereins ist Entwicklungshilfe in Südostasien. Der Zweck des Vereins wird u. a. verwirklicht durch Unterstützung von Waisenhäusern, Schulen und Krankenhäusern, Förderung von Schülern und Studenten aus armen Verhältnissen sowie existenzsichernde Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit. Um die Ziele des Vereins im Ausland umzusetzen, können aktive Mitglieder des Vereins ausgesandt sowie vor Ort ansässige Personen beauftragt werden. Werden vor Ort ansässige Personen beauftragt, erfolgt dies auf Grundlage klar definierter und den Bestimmungen dieser Satzung entsprechender Weisungen des Vereins.

Der Vereinszweck wird insbesondere durch die in der nachfolgenden, nicht abschließenden Aufzählung genannten Erfordernisse und deren finanziellen Umsetzung verwirklicht

  • Erweiterung von Waisenhäusern um zusätzliche Kapazitäten, beispielsweise Bau von neuen Gebäuden, Ausbau von sanitären Anlagen, Küchen, Schlaf-, Speise- und Unterrichtsräumen,
  • Erwerb von Stromgeneratoren, Tischen, Stühlen, Betten, Decken und sonstigen wesentlichen Ausstattungsmerkmalen von Waisenhäusern,
  • Unterbringung und Ernährung von Kindern in Waisenhäusern,
  • Medizinische Basisversorgung der Kinder in den Waisenhäusern, beispielsweise Schutzimpfungen, turnusmäßige Beauftragung von Ärzten, etc.,
  • Mitwirkung bei der Errichtung und Einrichtung von Schulen,
  • Bereitstellung von Lehrmaterialien, insbesondere von Englischbüchern sowie in besonderen Fällen die Vergütung von Lehrpersonal,
  • Alle Maßnahmen, die es den unterstützten Einrichtungen ermöglichen, nachhaltige Einnahmequellen zur Existenzsicherung und der Gewinnung von Unabhängigkeit zu erreichen sowie
  • Zusammenarbeit mit weiteren in dieser Region tätigen Nicht-Regierungs-Organisationen.

Soll der Vereinszweck geändert werden, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen und die ¾ Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

§ 3 – Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Verwaltungsaufwand

Von den Mitgliedern werden monatliche oder jährliche Beiträge erhoben. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können im Einzelfall Beiträge stunden oder erlassen.
Die Zuwendungen der Fördermitglieder, Förderer und Spender kommen zu 100% den Projekten in Südostasien zu Gute. Ausgaben für Verwaltung, Werbung oder Ähnlichem werden aus Zuwendungen der aktiven Mitglieder gedeckt.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche den Vereinszweck (§ 2) unterstützen. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch Ziele und Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheiden die aktiven Mitglieder. Das neue Mitglied wird aufgenommen, wenn die aktiven Mitglieder sich einstimmig dafür aussprechen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Als Stimmenthaltung gelten auch alle Stimmen, die innerhalb von vier Wochen nicht abgegeben wurden.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann mit ¾ Mehrheit aller anwesenden aktiven Mitglieder beschließen ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, sofern mindestens 50% aller aktiven Mitglieder anwesend sind. Ferner kann ein Mitglied bei vereinsschädigendem Verhalten oder groben Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

§ 6 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • die Jahresberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters entgegenzunehmen
  • die Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von Vorstandsmitgliedern
  • Ãœber die Satzung, Änderung der Satzung, sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vorher durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen aktiven Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der Mitgliederversammlung jederzeit geändert oder ergänzt werden.

Zur Mitgliederversammlung werden alle aktiven Mitglieder und Fördermitglieder eingeladen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienen beschlussfähig. Der Vorstand wählt ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied, das die Mitgliederversammlung leitet.

Stimmberechtigt ist jedes aktive Mitglied des Vereins, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Erhält auch in den folgenden Wahlgängen kein Kandidat die notwendige Mehrheit, wird eine Online Wahl durchgeführt, für die die gleichen Bestimmungen gelten, wie für die Präsenz Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern sowie dem Protokollführer unterzeichnet. In dem Protokoll sind Beschlüsse unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse niederzuschreiben. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zur Verfügung gestellt (z.B. per Email).

§ 7 – Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus bis zu sieben Personen, mindestens dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschlüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

Mitglieder des Vorstandes können jederzeit mit ¾ Mehrheit aller aktiven Vereinsmitglieder abgewählt werden.

§ 8 – Finanzierung, Mittelverwendung

Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, öffentliche Sammlungen und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Der Verein nimmt keine zinstragenden Kredite und Darlehen auf. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Durch die Mitgliederversammlung ist ein Schatzmeister zu bestimmen. Der Schatzmeister ist für die Buchführung und Kassenführung verantwortlich und legt der Mitgliederversammlung eine Jahresrechnung vor. Zusätzlich kann durch die Mitgliederversammlung die Kassenführung durch Kassenprüfer veranlasst werden, die der Mitgliederversammlung ebenfalls berichten.

§ 9 – Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, die zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von einem Monat einzuberufen ist. Für den Auflösungsbeschluss ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Deutsche Welthungerhilfe e. V.“ mit Sitz in Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 – Haftungsausschluss

Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen begrenzt. Sie erstreckt sich nicht auf die einzelnen Mitglieder und Amtsinhaber. Der Verein haftet nur für aus der Vereinstätigkeit entstehende Schäden, die nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

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